Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich / Vertragsabschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Dienstleistungen und Angebote erfolgen nur aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen bedürfen der mündlichen Absprache zwischen dem Auftraggeber und barzel-dienstleistungen und können Teile dieser ABG ausser Kraft setzen, gravierende Änderungen sind schriftlich festzuhalten. Grundsätzlich gelten die Paragraphen 305 – 310 des BGB nach der Neufassung 62. Auflage 2008. Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
II. Zustandekommen eines Dienstleistungevertrages
III. Zahlung
Die Zahlung der Dienstleistung erfolgt in der Regel nach Beendigung eines Auftrages. Ist ein Auftrag über einen längeren Zeitraum (wie Monats- oder Jahresverträge) abgeschlossen, so werden monatliche Rechnungen gestellt. Alle von barzel-dienstleistungen erstellten Rechnungen sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug. Die Zahlung kann bar bezahlt oder auf das ausgewiesene Konto auf der Rechnung überwiesen werden.
Bei größeren Aufträgen (z. B. Organisation von Veranstaltungen und Feiern) erlaubt sich barzel-dienstleistungen einen gewissen Teilbetrag als Abschlag im Voraus einzufordern.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Falle von Rücklastschriften oder retournierten Abbuchungen hat der Kunde alle anfallenden Bankkosten zu tragen.
IV. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die vertragliche Dienstleistung nach Vollendung sofort zu beanstanden, wenn diese seinen Erwartungen nicht erfüllt hat oder vertragliche Abweichungen aufwies. Dies ist der barzel-dienstleistungen unverzüglich mündlich, besser schriftlich mitzuteilen. barzel-dienstleistungen wird Beanstandungen sehr Ernst nehmen und eine Ersatzleistung anbieten, soweit dies möglich ist und die Schuldfrage eindeutig auf Seiten von barzel-dienstleistungen zu finden ist. Wird jedoch eine Mitschuld des Kunden festgestellt, so können Preisnachlässe gewährt werden. barzel-dienstleistungen ist bestrebt, jede Unstimmigkeit im Guten zu Regeln und hat für berechtigte Beanstandungen stets ein offenes Ohr. Teilbeanstandungen eines Auftrages berechtigt den Kunden nicht, den ganzen Auftrag zu beanstanden und die Zahlung zu verweigern.
V. Haftung
3. barzel-dienstleistungen steht das Recht zu, nachzuweisen, dass Schäden oder Aufwendungen nicht oder nicht in
diesem Umfang entstanden sind
VI. Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag
Die Stornierung einer Dienstleistung ist möglich, wenn diese rechtzeitig, spätestens drei Tage vor Erfüllung, mündlich oder schriftlich barzel-dienstleistungen mitgeteilt wird. Eine Begründung ist nicht notwendig. Angefallene Kosten bis zur Stornierung sind in vollem Unfang zu erstatten. Im Falle von höherer Gewalt (z. B. Krankheit) darf barzel-dienstleistungen auch von einem Auftrag zurücktreten ohne Anspruch auf Schadensersatz und kann auch Aufträge terminlich verschieben, soweit dies für den Kunden möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde benachrichtigt und ein weiteres Vorgehen in diesem Auftrag besprochen. Sind externe Erfüllungsgehilfen involviert, so gilt dies auch für kombinierte Aufträge.
VII. Kündigung von Dauerdienstleistungen
Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen werden in den § 309 und 314 des BGB geregelt und sind die Grundlage von Verträgen zwischen dem Kunden und barzel-dienstleistungen. Dauerdienstleistungen können ordentlich und fristgerecht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen, beendet werden. Die Unterscheidung zwischen Kaufleuten und Verbauchern wird hier nach dem BGB geregelt und in Anwendung gebracht.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer V.2. genannten Schadensersatzansprüchen in einem Jahr beginnend mit der Leistungserbringung. Dies gilt nicht bei arglistiger Täuschung des Kunden. Auch hier wird nach Kaufleuten und Verbrauchern unterschiedliche Verjährungen nach BGB angewand.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz, Wirksamkeit